Kleingärtnerische Nutzung, was ist das? Kaum eine andere Frage erzeugt so viele Meinungen. Das Bundeskleingartengesetz beschränkt sich auf die „nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere … Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und … Erholung“ (§1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG). Aber was genau ist gärtnerische Nutzung, was zählt dazu, wie viel Parzellenfläche muss „unterm Spaten“? Gut gemeinte Gartenordnungen der Vereine, leider auch die des Landesverbands der Gartenfreunde, helfen da nicht wirklich weiter. Hier werden eher individuelle Interpretationen wiedergegeben, manchmal ist eben auch der Wunsch der Vater des Gedankens. Der Bundesgerichtshof hat sich abschließend mit der Definition der „kleingärtnerischen Nutzung“ befasst, nachfolgend wird aus diesem Grundsatzurteil III ZR 281/03 zitiert: a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird. b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt. c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen sind danach voneinander abzugrenzen, welchen Anteil nach dem äußeren Erscheinungsbild des Komplexes die Gartenbau- und die reine Erholungsnutzung haben. Die Einzelheiten sind umstritten, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG keine Regelung über das zulässige Verhältnis von Anbau- und Erholungsflächen in Kleingärten enthält. Die überwiegende Meinung hält es für das Vorliegen einer Kleingartenanlage für erforderlich, daß die Nutzung zum Zwecke der Gewinnung von Gartenerzeugnissen überwiegt. Hieraus wird der Schluß gezogen, der Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen) dürfe nicht größer sein als der des Nutzgartens oder zumindest dürfe die der Erholungsfunktion dienende Fläche die nutzgärtnerisch verwendete nicht übersteigen. … Der Senat hat sich zu dem für das Vorliegen einer Kleingartenanlage zulässigen Anteil der reinen Erholungsnutzung noch nicht geäußert. Er beantwortet die dahingehende Fragestellung nunmehr wie folgt: Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muß den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. … Hieraus folgt entgegen der vorzitierten Auffassung jedoch nicht, daß der zum Anbau von Gartenerzeugnissen genutzte Grundstücksteil mindestens 50 v.H. der Parzellen ausmachen muß. … Unbeschadet dessen wird es in der Regel der Fall sein (gemeint ist hier: es ist keine Kleingartenanlage – H. Thymian), daß die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mitprägt, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind. Kurz gefasst: KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG = ANBAU VON OBST UND GEMÜSE AUF EINEM DRITTEL DER PARZELLENFLÄCHE, (BLUMEN UND ZIERPFLANZEN GEHÖREN NICHT DAZU!) + ERHOLUNG (AUF ZWEI DRITTELN DER PARZELLE, Z.B. BAULICHKEITEN, RASEN, ZIERPFLANZEN, BLUMEN, …)
Quelle: BV der Kleingärtner Berlin-Weissensee